Die Sylter Diskussion über kommunale Lärmschutzsatzungen für touristische Orte ist inzwischen auch im Deutschen Bundestag angekommen. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Ingbert Liebing hatte im Dezember den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages mit der Frage befasst, in welcher Form Kommunen vor dem Hintergrund neuer EU-rechtlicher Regelungen Spielraum für eigene Lärmschutzregelungen haben. Dabei wollte Liebing auch wissen, ob Bundesgesetze geändert werden müssten, damit Kommunen notwendigen Spielraum erhalten.
Das inzwischen vorliegende Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das EU-Recht kommunale Lärmschutzsatzungen nicht grundsätzlich ausschließt, teilt Ingbert Liebing mit.
Rechtlich werde zwischen „anlagebezogenem Lärm“ als Bundesgesetzgebungskompetenz und „verhaltensbezogenem Lärm“ als Länderkompetenz unterschieden. Bei dem auf Sylt vor allem kritisch diskutierten Baulärm handelt es sich - durch den Gebrauch von Maschinen - um anlagenbezogenen Lärm in Zuständigkeit des Bundes. Der Bund hat mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Jahr 2002 eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 umgesetzt, mit der Umwelt belastende Geräuschemissionen bei der Verwendung von Geräten und Maschinen geregelt werden.
Diese Verordnung sieht z.B. Rasenmäher und verschiedene Baumaschinen vor (Sonn- und Feiertags ganztägig, werktags von 20 bis 7 Uhr). Mittagsruhe ist nicht vorgesehen und daraus ergibt sich das Problem, welches zurzeit auf Sylt für reichlich Ärger sorgt.
Allerdings räumt die 32. Bundesimmissionsschutzverordnung den Ländern das Recht ein, weitergehende Beschränkungen für von ihnen als empfindlich eingestufte Gebiete zu treffen. Dafür müsste ein Bundesland ein eigenständiges Landes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Davon hat Schleswig-Holstein im Gegensatz zu anderen Ländern (z.B. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg oder Brandenburg) jedoch bisher keinen
Gebrauch gemacht. In anderen Ländern gebe es deshalb rechtssichere kommunale Lärmschutzsatzungen, teilte Ingbert Liebing mit.
Im Rechtsgutachten werde auch die Satzung der Stadt Westerland zitiert. Nach Liebings Auffassung stehe sie wegen einer fehlenden landesrechtlichen Grundlage jedoch allein auf der Basis des Landesverwaltungsgesetzes auf wackligen Füßen.
„Beste Lösung wäre die Schaffung einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage“, erklärte der CDU-Politiker. Liebing begrüßte die Zusage des Chefs der Staatskanzlei, Staatssekretär Heinz Maurus, dass die CDU-geführte Landesregierung eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen wolle. „Auf Dauer helfen nur rechtssichere kommunale Satzungen. Es ist gut, dass jetzt Bewegung in dieses Thema gekommen ist und Klarheit besteht, wie unzumutbaren Lärmbelastungen in den touristischen Orten entgegengetreten werden kann“, erklärte Ingbert Liebing abschließend.
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