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Beschneidungsgesetz schützt Religionsausübung als auch Kindeswohl

Berlin, 12.12.2012

Die Beschneidung von Jungen und damit jüdisches und muslimisches Leben muss in Deutschland auch zukünftig möglich sein. Deshalb hat der Bundestag am heutigen Mittwoch den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verabschiedet. Dazu erklärt der CDU-Abgeordnete von Nordfriesland und Dithmarschen-Nord, Ingbert Liebing, MdB:

„Kaum ein anderes Thema wird seit dem Sommer in der Öffentlichkeit so breit und so kontrovers diskutiert. Ausgelöst wurde diese Diskussion durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012, mit dem wohl erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Strafgericht die Beschneidung eines minderjährigen Jungen aus religiösen Gründen als rechtswidrige Körperverletzung wertete. Es handelt sich zwar um die Entscheidung eines Einzelfalls, die keine Bindungswirkung für andere Gerichte hat. Dennoch hat das rechtskräftige Urteil die jüdische und muslimische Gemeinschaft in Deutschland tief verunsichert. Eltern, die ihre Söhne beschneiden lassen möchten und Ärzte, die die Beschneidungen vornehmen sollen, befürchteten, dass sie sich damit strafbar machen könnten.

Für das religiöse Selbstverständnis von Juden und Muslimen ist die Beschneidung von Jungen jedoch von grundlegender Bedeutung. Sie fühlten sich durch das Urteil ausgegrenzt und fürchten ganz generell um die soziale Akzeptanz ihres religiösen Lebens in Deutschland. Weltweit gibt es keinen Staat, in dem die Beschneidung von Jungen verboten ist.

Deshalb hatte sich der Bundestag schon am 19. Juli mit großer Mehrheit in Erster Lesung für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen, die in verfassungskonformer Weise die Beschneidung von Jungen auch weiterhin zulässt. Im jetzt in Zweiter und Dritter Lesung erneut mit breiter Mehrheit beschlossenen Gesetzentwurf der Koalition wird für Rechtssicherheit gesorgt. Eltern können in eine Beschneidung ihres Sohnes unter bestimmten Voraussetzungen einwilligen, auch wenn der Eingriff nicht medizinisch notwendig ist.

Voraussetzung ist, dass die Eltern umfassend über die Risiken und Folgen einer Beschneidung aufgeklärt werden und dass der Eingriff nach den Re-geln der ärztlichen Kunst erfolgt. Dazu gehört auch eine möglichst effektive Schmerzbehandlung. Die Eltern sind außerdem verpflichtet, den Willen des Sohnes in ihre Entscheidung einzubeziehen - und zwar umso mehr, je älter das Kind ist. Eine Beschneidung ist dann nicht erlaubt, wenn sie das Wohl des Kindes gefährden würde.

Aus meiner Sicht wurde ein Entwurf von Oppositionspolitikern, der Beschneidungen unter Berufung auf das Recht des Kindes erst ab dem 14. Lebensjahr erlauben würde, zurecht abgelehnt. Nach dem Grundgesetz liegt die Erziehung von Kindern in erster Linie in der Verantwortung ihrer Eltern. Sie dürfen sich bei Entscheidungen zur Gesundheit ihres Kindes auch von religiösen Motiven leiten lassen, solange die Behandlung bzw. der Eingriff nach allgemeinen Maßstäben medizinisch vertretbar ist. Das Recht von Eltern, ihre Kinder religiös zu erziehen, ist grundgesetzlich geschützt.“


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