Am 13.04.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein nationales CCS-Gesetz beschlossen und eine wirksame Länderklausel aufgenommen. Seit der Bundestagswahl 2009 war auf Bundesebene innerhalb der Regierungskoalition über die Formulierung für eine Länderklausel gerungen worden. Diejenigen, die der CCS-Technologie eine höhere Bedeutung beimessen wollen, haben sich mit Händen und Füßen dagegen gewehrt. Letztendlich hat die Formulierung Eingang in das Gesetz gefunden, auf die sie das Bundesumweltministerium und die Landesregierung Schleswig-Holstein geeinigt hatten. Damit verfügt jedes Bundesland über ein wirksames Instrument, die Speicherung von CO2 auf seinem Bundesgebiet definitiv ausschließen zu können. Dies ist ein großer Erfolg für Schleswig-Holstein und für seine Menschen, die von einer unterirdischen Speicherung betroffen gewesen wären. Ich sehe hier das Ziel erreicht. Aber es muss noch durch die parlamentarischen Beratungen gebracht werden, die gerade erst begonnen haben.
Eine Speicherung von CO2 in der AWZ ist zur Zeit kein Thema. Daher ist die aktuelle Spekulation über eine mögliche Co2-Speicherung in der AWZ eine theoretische Diskussion. Die Länderklausel wirkt:
1. Das geplante CCS-Gesetz ist allein auf Forschungs- und Demonstrationsanlagen ausgerichtet und darauf, entsprechende Projekte zu ermöglichen, die es derzeit nur in Brandenburg und Sachsen-Anhalt gibt. Um diese Projekte abzusichern und zu er-möglichen, wird das CCS-Gesetz gemacht. Dort gibt es zwar auch Widerstände vor Ort, aber die jeweiligen Landesregierungen in Brandenburg und in Schleswig-Holstein sowie Mehrheiten im Landtag unterstützen diese Projekte. Dies ist der grundsätzliche Unterschied zur Situation in Schleswig-Holstein. Im Übrigen lautet gerade die Kritik dort - und zwar von den Regierungen genauso wie von den Bürgerinitiativen - gegen das CCS-Gesetz, es sei eine "Lex Brandenburg", mit dem sich alle übrigen Länder "freizeichnen" könnten. Also scheint die Länderklausel auch dort als wirksam angesehen zu werden.
2. Der aktuelle Gesetzentwurf ist nicht nur allein ausgerichtet auf Forschungs- und Demonstrationsprojekte, sondern auch zeitlich bis 2017 befristet. Es ist ausge-schlossen, dass noch nicht begonnene Projekte in dieser Zeitspanne realisiert werden können. Dies gilt umso mehr, da CO2-Speicherung in der AWZ die teuerste und aufwändigste Form der Speicherung wäre. Die kurze Frist bis 2017 wird also den aufwendigen Start solcher Projekte verhindern. Was nach dem Jahr 2017 passiert, wird erst dann entschieden. Eine Ewigkeitsgarantie gibt es in einer Demokratie ohnehin nicht.
3. In Reaktion auf den Kabinettbeschluss hat das Unternehmen RWE die bereits erteilten Genehmigungen der 1. Verfahrensstufe für Aufsuchungserkundigungen zurückgeben. Sie haben erkannt, dass sie auf der Basis des vorliegenden Gesetzentwurfes keine Chance mehr haben, ihr CCS-Projekt durchzusetzen. Dies wiederlegt diejenigen, die zunächst prophezeit hatten, die Länderklausel sei kein wirksames Instrument gegen das RWE-Projekt.
4. Mit Blick auf die ernst zunehmenden Besorgnisse wegen des Grundwasserschutzes weise ich auf das Wattenmeer hin, das zwischen der AWZ und dem Festland liegt. Es ist ein wirksamer Schutz, denn bevor es an Land negative Auswirkungen gibt, gibt es sie im Wattenmeer – und dort haben wir den umfangreichsten Schutz, den man sich nur vorstellen kann. Jegliche negative Veränderung wäre dort ausgeschlossen und bei einem Genehmigungsverfahren in der AWZ, auch durch Bundesbehörden, zu berücksichtigen. Diesbezügliche Bedenken würden vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit entsprechend starker Position gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz geltend gemacht werden. Die starke Position des BfN erleben wir gerade im Bereich der Offshore-Windparks.
In dieser Gesamtabwägung komme ich zu dem Ergebnis, dass uns mit der Länderklausel der entscheidende Durchbruch gelungen ist. Jede andere Einschätzung ist sachlich falsch. Wir werden uns diesen Erfolg nicht zerreden lassen – schon gar nicht von Politikern der Opposition, die kein Interesse am Erfolg von Landes- und Bundesregierung haben.
Ferner gebe ich zu bedenken: Wollte man das Gesetz jetzt doch ablehnen, weil neue Bedenken nachgeschoben werden, könnte die Länderklausel wieder fallen. Denn in einem solchen Fall gäbe es dann keinen Grund mehr für ein politisches Entgegenkommen in Form einer Länderklausel, wenn Schleswig-Holstein und Schleswig-Holsteins Abgeordnete der Koalition doch eh nicht zustimmen würden.
Die Länderklausel wirkt. Meine volle Aufmerksamkeit gilt nun dem anstehenden parlamentarischen Verfahren im Deutschen Bundestag. Hier darf die Formulierung für eine wirksame Länderklausel nicht verwässert werden.
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